Vereinssatzung

Vereinssatzung des FC Fortuna Mombach 1975 e.V.

§1
Name, Sitz und Zweck
1. Der am 02.12.1975 in Mainz-Mombach in der Braunwiesstraße 8 gegründete Fußballverein führt den Namen "FC Fortuna Mombach 1975 e. V.". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz-Mombach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz unter der Nummer 1600 eingetragen.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Zweck des Vereins ist insbesondere die Pflege und Förderung des Amateursports.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die Vereinsmitglieder für den Verein vornehmen, können ersetzt werden. Die Entscheidung über Grund, Höhe und Art der Erstattung obliegt dem Vorstand.

§2
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§3
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d. wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§4
Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.Die Mitgliedschaft kann 6 Wochen zum Quartal schriftlich gekündigt werden.

§5
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

§6
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, deren Verhalten eine Geldstrafe des Verbandes gegen den Verein auslöst, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
" Verweis
" angemessene Geldstrafe
" zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über diese Maßregelung kann nur schriftlich ergehen. Die Zustellungsart soll einen Zugangsnachweis ermöglichen.

§7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§8
Mitgliedersammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand,und zwar durch schriftliche Einladung, -auch per E-Mail-durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen ggf.in der Presse und auf der Homepage  www.fortuna-mombach.de. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht des Schatzmeisters! der Schatzmeisterin
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Entlastung des Schatzmeisters! der Schatzmeisterin
f) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
g) Bestätigung der berufenen Beisitzer/innen, soweit dies erforderlich ist
h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten! der Präsidentin bzw. des Versammlungsleiters/ der Versammlungsleiterin den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten! der Präsidentin des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) Dem geschäftsführenden Vorstand
b) Dem Gesamtvorstand
2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der / die Präsident/in
b) der / die Vizepräsident/in
c) der / die Schatzmeister/in
d) der / die Geschäftsführer/in
3. Der Gesamtvorstand besteht mindestens aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem/der Abteilungsleiter/in Senioren (Spielausschussvorsitzender/e) als Beisitzer/in
c) dem/der Abteilungsleiter/in Jugend als Beisitzer
d) dem Abteilungsleiter Alte Herren als Beisitzer
e) dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in als Beisitzer/in
4. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Beisitzer berufen.
5. Die Beisitzer/innen werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in sowie der/die Vizepräsident/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der/die Vizepräsident/in jedoch nur bei Verhinderung des/der Präsidenten/in tätig.
7. Der Vorstand leitet den Verein. Der/die Präsident/in beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder/innen es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder/innen anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied als Beisitzer/in zu berufen. Von der nächsten Mitgliederversammlung wird der/die Beisitzer/in bestätigt.
8. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
a) die Führung des Vereins
b) die Vertretung des Vereins nach außen
c) das Einziehen der Mitgliedsbeiträge
d) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) die Bewilligung der Ausgaben
f) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern/innen
9. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
10. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§10
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, seinem/r Stellvertreter/in und Mitarbeiter/in, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag eine Abteilungskasse zu führen.
Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom/von der Schatzmeister/in des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des VereinsVorstandes.

§11
Protokollieren der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom/von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der von ihm/ihr bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§12
Wahlen
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Kassenprüfer/innen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der/die Nachfolger/in gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§13
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird alle sechs Monate durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeisters/in.

§14
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Deutsche Sporthilfe mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Wer ist online

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Kontakt

FC Fortuna Mombach e.V 1975
Geschäftsstelle nur für Postzusendung
Hauptstr. 17-19 Gebäude 6317
55120 Mainz

Telefon: 06131-3295457
NUR Montag, Mittwoch und Freitag von 12:00 bis 18:00 Uhr

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